Brachliegende Zeitwertkontenguthaben über die DUK in Betriebsrente überführen

Zeitwertkontenguthaben von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern über das DUK:TantiemenModell in Betriebsrente überführen

Situation: Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" (kurz: Flexi II) im Januar 2009 sind Einzahlungen auf Zeitwertkonten von für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern steuerlich nicht mehr begleitet und zusätzlich sind im Rahmen einer Überführung in eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Folge: Bei den allermeisten Zeitwertkontenmodellen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern wurde ab diesem Datum die Einzahlung eingestellt und sie liegen seitdem "brach".

Und wenn das nicht schon ärgerlich genug wäre – die Existenz eines Zeitwertkontos führt auch stets zu einer Bilanzberührung in Form von Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge (Stichwort: "SV-Luft"), die das Unternehmen schuldet z.B. bei Auszahlungen im Rahmen sogenannter "Sabbaticals" oder bei Vorruhestandsregelungen.

Kurz und knapp:

  • Viele Zeitwertkonten von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern liegen seit 2009 brach (wegen "Flexi 2").
  • Für Zeitwertkonten sind ggfs. Rückstellungen zu bilden ("SV-Luft").
  • Zeitwertkontenguthaben können in Form einer Sonderzahlung ausgeschüttet werden.
  • Mit dem DUK:TantiemenModell können Sonderzahlungen in Betriebsrente umwandelt werden.

 

Unser Lösungsvorschlag: Wandeln Sie das Guthaben aus dem Zeitwertkonto in eine bAV-Zusage über die Deutsche Unterstützungskasse (DUK) um.


Umwandlungsoption vor Rentenbeginn:

Mit Hilfe des DUK:TantiemenModells – die Vorgehensweise:

1. Die GmbH beschließt eine "zweckfremde Verwendung" des Zeitwertkontoguthabens.

2. Das hat zur Folge, dass das Guthaben nach Beschlussfassung in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer auszuzahlen ist.

3. Die Sonderzahlung wird mit Hilfe des Tantiemenmodells in eine Betriebsrentenzusage umwandelt.

Ergebnis: das Guthaben wird zur Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage über die DUK verwendet, die pünktlich zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen durch das umgewandelte Guthaben ausfinanziert ist.

Und: Bei Fälligkeit der Zusage kann eine Kapitalwahloption genutzt werden.

Umwandlungsoptionen bei Rentenbeginn:

Möglichkeit 1: Es wurde bereits bei Einrichtung des Zeitwert­kontos bestimmt, dass ein zum Rentenbeginn vorhandenes Zeitwertkontoguthaben zwingend in eine betriebliche Alters­versorgung überführt wird.

Dann erteilt die GmbH eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.

Möglichkeit 2: Es ist kein Verwendungszweck für das zum Rentenbeginn noch vorhandene Zeitwertkontoguthaben definiert:

Dann wird das Guthaben wird in Form einer Gehalts-Sonder­zahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fällig. In diesen Fällen erteilt die GmbH eine aus Entgelt­umwandlung in Höhe der Sonderzahlung heraus finanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche ebenfalls durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.


Gut zu wissen: Da es sich in den Fällen der Entgeltumwandlung um eine Umwandlung von der Höhe nach angemessenem Entgelt handelt, ist ebenfalls sicher gestellt,
1. dass die Höhe der Zusage steuerlich angemessen ist (BMF-Schreiben VB2-S2176-13/04 vom 3.11.2004, Randziffer 18) und
2. dass der Erdienungszeitraum steuerlich anerkannt wird (BFH-Urteil IR89/15 vom 7.3.2018) – auch bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer sofort fällig werdenden Zusage.

Bei der Ausfinanzierung der Zusage können Sie selbstverständlich wie immer aus dem bunten Strauß von Rückdeckungstarifen aus dem Kreis unserer Versicherungspartner den oder die am besten passenden Tarif(e) auswählen.

Nebeneffekt: Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz.


Bei bei Fragen oder Wünschen zu diesem Beratungsthema, stehe ich Ihnen gern unter c.willms@deutsche-ukasse.de zur Verfügung.

*Die steuerliche geförderte Entgelumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.